Satzung

vom 27.05.2011 (in der geänderten Fassung vom 15.09.2011)

Name, Rechtsfähigkeit, Sitz, Geschäftsjahr

§ 1 Der Verein führt den Namen „Business ClubKarlsruhe e.V.“ (im Folgenden kurz „Club“ genannt)

§ 2 Der Club wird in das Vereinsregistereingetragen. Für seine Verbindlichkeiten haftet lediglich das Clubvermögen.

§ 3 Sitz des Clubs ist Karlsruhe

§ 4 Das Geschäftsjahr des Clubs ist das Kalenderjahr

Zweck, Zweckverwirklichung, Steuerbegünstigung

§ 5 Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte“ Zwecke der Abgabenordnung. Der Club ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Clubs dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Clubs. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durchunverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

Zweck des Vereins ist im Einzelnen:

1. Die Vernetzung der Mitgliederuntereinander und die Förderung des Wissenstransfers

2. Die Förderung der Zusammenarbeit zwischen Wirtschaft, Wissenschaft, Kultur und Politik

3. Die Förderung von gemeinnützigen und sozialen Projekten auf regionaler Ebene

§ 6 Der Club verwirklich seine Zwecke insbesondere durch:

1. die Schaffung einer Vernetzung zwischen den Mitgliedern und der Öffentlichkeit durch den Aufbau und den Betrieb einer Datenbank und deren persönliche Betreuung durch Mitarbeiter des Clubs.

2. die Begegnung mit in- und ausländischen Gästen in den Clubräumen

3. die Veranstaltung von Vorträgen und Diskussionsrunden

4. die Durchführung des „Karls-Tages“

Mitgliedschaft

§ 7 Die Mitgliedschaft können alle natürlichen volljährigen Personen, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind als persönliche Mitglieder sowie Personengesellschaften, juristische Personen und Verbände als Firmenmitglieder erwerben. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Annahme und Bestätigung der Beitrittserklärung seitens des Präsidiums. Die Beitrittserklärung muss von zwei Mitgliedern des Clubs gegengezeichnet sein, die auf diese Weise das neue Mitglied vorschlagen. Die Bestätigung der Beitrittserklärung kann durch das Präsidium abgelehnt werden. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.

§ 8 Mitglieder sind zunächst die Gründungsmitglieder

§ 9 Die Mitgliedschaft erlischt:

1. bei natürlichen Personen durch den Tod

2. durch Austritt aus dem Club. Die Austrittserklärung muss dem Präsidium gegenüber schriftlich abgegeben werden und ist nur auf das Ende des Geschäftsjahres mit mindestens vierteljährlicher Kündigungsfristmöglich. Sie befreit nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des Beitrags für das laufende Geschäftsjahr sowie sonstiger bereits fälliger Beträge.

3. durch Ausschluss. Ein Mitglied, das seine Pflichten gegenüber dem Club nicht erfüllt oder durch sein Verhalten dem Ansehen des Clubs schadet, kann auf einstimmigen Beschluss des Präsidiums nach dessen pflichtmäßigem Ermessen aus dem Club ausgeschlossen werden. Dieser Beschluss bedarf keiner näheren Begründung dem Ausgeschlossenen gegenüber, seine Mitteilung bedarf jedoch der schriftlichen Form.

§ 10 Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und des Eintrittsgeldes entscheidet alljährlich die Mitgliederversammlung. Das Präsidium ist befugt inzwischen die Beitragssätze des Vorjahres vorläufig zu erheben.

Organe

§ 11 Organe des Clubs sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. das Präsidium

Mitgliederversammlung

§ 12 Teilnahmeberechtigt sind alle Mitgliederentsprechend § 7 dieser Satzung

§ 13 In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitgliedschriftlich bevollmächtigt werden. Juristische Personen können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, der kein Clubmitglied ist, ausüben lassen. Die Bevollmächtigung ist durch schriftliche Vollmacht nachzuweisen.

§ 14 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der ersten Jahreshälfte des Geschäftsjahres statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn das Präsidium es für erforderlich hält oder wenn der zehnte Teil der Mitglieder dies schriftlich beantragt.

§ 15 Zu den Mitgliederversammlungen wird vom Präsidium unter Angabe der Tagesordnung mindestens drei Wochen vor dem in Aussicht genommenen Termin durch schriftliche Mitteilung an die Mitgliedereingeladen.

§ 16 Die ordentliche Mitgliederversammlung ist zuständig für:

1. die Entgegennahme des vom Präsidium zu erstattenden Jahresberichtes

2. die Genehmigung der Jahresabrechnung

3. Die Wahl von zwei Rechnungsprüfern aus dem Kreis der Mitglieder auf zwei Jahre

4. die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und Eintrittsgelder

5. die Wahl des Präsidiums

6. die Entlastung des Präsidiums

7. Satzungsänderungen

§ 17 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokollfestgehalten, das vom Präsidenten oder einem Vizepräsidenten unterschrieben wird.

Präsidium

§ 18 Das Präsidium besteht aus bis zu vier Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung alle zwei Jahre auf Vorschlagdes Präsidiums für die nächsten zwei Kalenderjahre aus dem Kreis der Mitgliedergewählt werden. Die Wiederwahl von Mitgliedern des Präsidiums ist zulässig, sofern sie nicht zum Zeitpunkt der Wiederwahl das 70. Lebensjahr vollendet haben.

§ 19 Das jeweils gewählte Präsidium bleibt bis zu Neuwahl im Amt. Scheiden eines oder mehrere Präsidiumsmitglieder während der zweijährigen Amtszeit aus, hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl für die restliche Amtszeit vorzunehmen.

§ 20 Das Präsidium vertritt den Club nach außendurch zwei seiner Mitglieder gemeinschaftlich.

§ 21 Das Präsidium hat insbesondere folgende Aufgaben:

die satzungsgemäße Leitung, Geschäftsführung und gesetzliche Vertretung des Clubs zur Erreichung des Zwecks.

2. das Präsidium ist berechtigt, die laufenden Aufgaben der Geschäftsführung an einen Geschäftsführer zu übertragen.

3. die Förderung und Koordination der Zusammenarbeit der Mitglieder.

4. den Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die Eintragung in das Vereinsregister und das sonst Nötige zur Aufnahme der Tätigkeit des Vereins.

Auflösung des Clubs

§ 22 Die Auflösung des Clubs kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, die unter Angabe des Zwecks mindestens einen Monat vorher einberufen wird. Der Antrag hierzu muss von mindestens dem zehnten Teil der Mitglieder unterzeichnet und mindestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich beim Präsidium eingereicht sein. Das Präsidium hat spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung jedem Mitglied den Antrag schriftlich mitzuteilen.

Die Beschlussfassung kann nur erfolgen, wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder anwesend ist. Ist das nicht der Fall, so kann in einer zweiten, binnen Monatsfrist einzuberufenen Mitgliederversammlung – ohne Rücksicht auf die anwesenden Mitglieder – über die Auflösung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung bedarf es der Dreiviertelmehrheit der an der Abstimmung Teilnehmenden.

§ 23 Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall seiner satzungsgemäßen Zwecke wird das Clubvermögen einer ausschließlich gemeinnützigen Zwecken dienenden Einrichtung in Karlsruhe zugewiesen. Darüber beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Präsidiums.